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Mit neuen, digitalen Markenformen und Digitalpatenten Geschäftsmodelle im Cyberspace schützen: KPMG unterstützt Start-ups

Wie lassen sich digitale Geschäftsmodelle und Markenpersönlichkeiten durch Marken- und Patentrechte schützen? Die KPMG hat einen Praxisworkshop in München für Start-ups organisiert. Unter dem Stichwort Smart Start – from seed to speed bündeln die Wirtschaftsprüfer und Berater der KPMG ihre Kompetenzen, um Gründern mit Kontakten, Know-how und Ressourcen zu unterstützen. In der Skilling me Softly Reihe fokussieren sich die Berater auf wichtige Business Themen wie Steuern, Finanzierung, Humanressourcen und IP. Am 25. Februar ging es in München um den Schutz digitaler Geschäftsmodelle mit digitalen Patenten und den neuen digitalen Multimediamarken im Rahmen der DIN 77006, Sebastian von Rüden, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz von der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf und Prof. Dr. Alexander J. Wurzer vom Center for International Intellectual Property Studies, Universität Strasbourg gaben Praxisbeispiele und haben über die neuesten Entwicklungen beim digitalen Markenschutz durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) berichtet.

Am 14. Januar 2019 wurde das deutsche Markenrecht modernisiert und der EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) angepasst. Was sich nach einem einfachen Verwaltungsakt anhört ist nicht weniger als die digitale Transformation der Marke wie man sie aus dem Supermarktregal und von Emblemen auf Motorhauben kennt. Was sich zunächst nach einer administrativen Petitesse anhört, „die grafische Darstellbarkeit ist nicht mehr erforderlich“, entspricht einer Revolution des alten Warenbezeichnungsrechts aus dem Jahr 1894. Der Begriff Marke wurde erst 1995 im Markengesetz (MarkenG) eingeführt. Die aktuelle Reform führt mit großen Schritten in die digitale Welt. Jetzt können auch Hörmarken angemeldet werden, die sich beispielsweise nicht durch die übliche Notenschrift darstellen lassen, wie ein Motorengeräusch oder das Brüllen des MGM Löwen. Das kann aber auch ein Sound sein, der eine animierte Transition in einer mobilen App begleitet. Hinzu kommen die Möglichkeiten von Bewegungsmarken, die als Videodatei z.B. im MP4-Format eingereicht werden können und zusätzlich sind Bild- und Tonmarken als Multimediamarken ebenfalls im MP4-Format möglich – die Spannbreite reicht vom Video bis zum Hologramm. Das öffnet für bildschirmorientierte Anwendungen ganz neue Möglichkeiten des Schutzes. Gerade weil diese Markenformen gänzlich neu sind, ergeben sich durch die neuen digitalen Darstellungsmethoden enorme Chancen digitale Markenpersönlichkeiten umfassend zu schützen.

Praxisfälle zum Schutz digitaler Geschäftsmodelle finden Sie im folgenden Beitrag: