Compliance ist nicht nur eine Frage der „guten Unternehmensführung“, sondern sie bewahrt die Verantwortlichen der Unternehmensführung auch vor zivilrechtlicher Haftung oder strafrechtlichen Folgen ihres Handelns.
Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderung ist jedoch die Beachtung eines anerkannten Standards für das Management des geistigen Eigentums mittels eines auf die Rechte des Geistigen Eigentums abgestimmten Verfahrens. Zu diesem Zweck wurde die DIN 77006 für Intellectual Property Management Systeme erstellt.
Sie sichert beispielsweise im Zusammenhang mit der externen Auditierung des IP Managementsystems durch einen zertifizierten Qualitätsauditor einen wichtigen Beweis über die Einhaltung der bereits zuvor auditierten oder zertifizierten Prozesse und das pflichtgemäße Verhalten zur Vermeidung gesetzlicher und vertraglicher Haftung.
- Zivilrechtliche Haftung
Die Verletzung von Urheber- oder Patentrechten kann zu vertraglichen oder gesetzlichen Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadens- und Kostenersatzansprüchen führen. Die Implementierung eines nach einer DIN Norm zertifizierten oder auditierten Managementsystems hilft diese Ansprüche zu vermeiden.
Ein nach einer DIN Norm zertifiziertes oder auditiertes Managementsystems hilft Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Jan Fröhlich
Auch wenn es zu Rechtsverletzungen kommen sollte, so besteht dann zumindest die Möglichkeit, dass Schadens- und Kostenersatzansprüche auch durch den Nachweis eines beispielsweise gemäß der DIN 77006 auditierten Betriebes ausgeschlossen werden können.
Grundsätzlich gilt zwar die Haftungsbegrenzung einer juristischen Person, jedoch kann das vollkommene Fehlen eines Managementsystems für das geistige Eigentum einen schwerwiegenden Hinweis auf einen Rechtsformmissbrauch geben.
Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftern gemäß § 43 II GmbH-G
Besondere Beachtung sollte aber auch die Möglichkeit des Regress der Geschäftsführung durch die eigenen Gesellschafter finden. Gerade in diesem Fall ist der Nachweis eines auf die Anforderungen des Geistigen Eigentums ausgerichteten und auditierten IP Managementsystems nach DIN 77006 aufgrund der die Geschäftsführung treffenden Beweislast für die betriebsspezifischen Risiken sehr wichtig.
Die Frage der Einstandspflicht der D&O-Versicherung
Eine auf die spezifischen Risiken des Geistigen Eigentums abgestimmte Compliance gemäß eines aufgrund der DIN 77006 gestalteten und auditierten Betriebslaufes stellt zudem eine wesentliche Voraussetzung dar, einen Anspruch gegenüber einer D&O – Versicherung erfolgreich durchzusetzen.
- Strafrecht
Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch und sogenannten Nebenstrafgesetzen
Die gemäß Compliance Grundsätzen dringend erforderliche, auf die speziellen Anforderungen des Geistigen Eigentums abstellende externe Auditierung und die Kontrolle der Einhaltung der Ergebnisse der Auditierung eines Betriebes trägt auch den betrieblichen Risiken Rechnung, welche sich aus der Strafbarkeit von Rechtsverletzungen ergeben.
Sowohl im Urheberrecht, im Markenrecht und dem Geschäftsgeheimnisgesetz sehen separate Strafvorschriften neben den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch Geld- oder Haftstrafen vor.
Im Falle der Strafverschärfung können diese Straftaten auch als Verbrechen mit Mindeststrafen von einem Jahr Haft bestraft werden.
Durch diese spezifischen Nebenstrafgesetze werden Personen, grundsätzlich nicht Unternehmen bestraft.
Das Strafgesetzbuch bestraft wie auch in anderen Lebensbereichen Computerbetrug (§ 263 a StGB) oder (§ 242 StGB) , Betrug (§ 263 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), Datenhehlerei (§ 202 d StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Jedoch verzichtet das deutsche Strafgesetzbuch zurzeit noch auf die Bestrafung eines Unternehmens, nicht jedoch auf den Einzug von Vermögen, welches Unternehmen durch Straftaten zugeflossen ist.
Eine besondere Bedeutung hat die Einführung eines auf der relevanten DIN 77006 basierenden Compliance-Systems und die Auditierung des Betriebes und die Einhaltung der Audit-Standards jedoch auch für Compliance-Beauftragte oder die Leitung der Rechtsabteilung.
Der Bundesgerichtshof hat hier bereits eine Strafbarkeit aufgrund Unterlassen angenommen, wenn trotz der entsprechenden Pflicht zur Einführung und Überwachung eines für das Geistige Eigentum spezifizierten und auditierten Systems zuwider gehandelt wurde.
Den vollständigen Artikel von Herr Froehlich zu diesem Thema finden Sie hier
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